Abiarbeit kopieren? |
10.07.2006, 14:07 | Tami-chan | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Abiarbeit kopieren? Ich hab mich auf der Seite des KMs n bisschen umgesehen (http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=7255) aber da stehen so viele Gesetze, Erlasse und verordnungen dass ich gar nicht weiß wo ich anfangen soll zu suchen! Weiß irgendwer wo das steht dass man eine Abiarbeit nicht kopieren darf , oder (noch viel besser) wie ich das umgehen kann und doch noch ne kopie bekomme? wär echt toll wenn mir jemand helfen könnte |
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10.07.2006, 14:14 | derkoch | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
RE: Abiarbeit kopieren?
ein klares NEIN! die Abiturarbeiten darfst du NICHT kopieren! auch darfst du keine notizen ( selbst für dich erstellen!!) du hast das recht ein zu sehen mehr nicht! |
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10.07.2006, 14:36 | kikira | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
RE: Abiarbeit kopieren? Naja...dieses "Gesetz" wird auch ab und zu mal gebrochen. Bei uns darf man eine Maturaarbeit NICHT kopieren, nur in Anwesenheit eines Befugten einsehen, keine Notizen machen und anfordern darf man sie erst 10 Jahre nach dem Abi. Man darf sie auch nur ein einziges Mal einsehen. Aber das mit dem Kopieren gilt erst seit 2 Jahren oder so. Vorher konnte man sie sehr wohl kopieren. Ich glaube, das ist deswegen so, damit man gleich von vornherein etwaigen Einsprüchen gegen die Benotung vorbeugen kann. lg kiki |
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16.07.2006, 20:39 | gessi | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
RE: Abiarbeit kopieren? In BW darf man sie ein Jahr nach dem Abi einsehen und soweit ich weiß auch kopieren (bin mir aber nicht sicher - habs noch nicht probiert ) Auf alle Fälle kann man - ich glaube aber nur innerhalb des ersten Jahres - einen Antrag auf Herausgabe stellen und bekommt dann die Originalarbeit nach 2 oder 3 Jahren zurück. Ist vermutlich genau die Frist, in der noch ein Ergebnis angefochten werden kann... Ich wart mal ab, bis die Zeit um ist, ob ich sie dann bekomme |
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17.07.2006, 13:13 | grybl | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
RE: Abiarbeit kopieren?
ich glaub das geht noch immer
dem Beeinspruchen einer Note kann man nur so vorbeugen, indem man korrekt korrigiert und sicher nicht durch Verbieten der Kopie. Und nur ein Nicht Genügend kann beeinsprucht werden. |
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17.07.2006, 13:26 | kikira | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
RE: Abiarbeit kopieren?
Heuer nicht mehr. Eine Nachhilfeschülerin wollte kopieren, und da hieß es: Nein, das ist nicht mehr erlaubt! Sie musste extra ansuchen, dass sie bei der einmaligen Einsichtnahme ihre Fehler mitschreiben darf.
Das ist aber leider nicht immer der Usus. Aber weißt du dann, wieso man die Arbeit erst nach 10 Jahren anfordern kann? Was ist da die Intention? |
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17.07.2006, 18:08 | grybl | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
RE: Abiarbeit kopieren?
schon, der Vater einer Maturantin (auch Lehrer bei uns) hat mich ersucht, ob er die Arbeit der Tochter in meinem Beisein kopieren darf. Daher muss es scheinbar gehen. Was auf jeden Fall nicht möglich ist, ist die Einsicht in das Deckblatt mit der verbalen Beurteilung und dessen Kopieren .
Weiß ich auch nicht, irgend ein Öst. Gesetz halt. Maturakataloge müssen sogar 60 Jahre aufgehoben werden. Warum Schularbeitenhefte ein Jahr aufgehoben werden müssen ist mir auch nicht klar. Wenn die Schule wieder anfängt, werde ich mich genauer informieren und dann berichten. |
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17.07.2006, 18:43 | Egal | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
In Deutschland ist das in jedem Bundesland etwas anders geregelt. Die Frage in welcher Form du Zugriff auf deine Abiturarbeiten hast sind im Schulrecht geregelt und Schule ist Ländersache. Grundsätzlich hast du übrigens immer die Möglichkeit gegen die Leistungsfeststellung den Rechtsweg einzuschlagen und da die Abiturarbeiten in diesem Fall das Beweismittel darstellen werden die eben aufbewahrt bis die Möglichkeit Klage zu erheben nicht mehr besteht. Eine Einsicht kann ein Rechtsbeistand im Zuge der Klageerhebung natürlich immer erwirken. |
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17.07.2006, 19:52 | DGU | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
In meiner Schule (RLP) war es bisher so, dass keine Kopien erlaubt waren - bis ich welche machen wollte Resultat: ein 3/4h-Gespräch mit meinem Oberstufenleiter, einer Anruf im Ministerium und letztendlich die Erlaubnis zum Kopieren (unter Androhung einer entsprechenden Klage für die mir wohl (zumindest nach RLP-Gesetz) die Arbeiten als Beweismaterial voll zur Verfügung stehen müssten). Wir haben uns dann darauf geeinigt (da die Schule unmöglich 100 Schüler beim Kopieren überwachen kann (damit niemand etwas verändert)), dass ich während meiner Einsichtnahme mit einer Digitalkamera Fotos machen darf - was ich auch gemacht habe. |
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17.07.2006, 19:54 | Leopold | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Vor Gericht und auf hoher See stehst du in Gottes Hand. Diese Einschränkung vorwegschickend würde ich dennoch wagen zu behaupten, daß man zwar gegen die Abiturbewertung den Rechtsweg einschlagen kann, daß man aber so gut wie keine Chancen hat, einen etwaigen Prozeß zu gewinnen. Mit einer Ausnahme: wenn die Korrektoren gegen Formalien verstoßen haben (wenn sie z.B. bei einer Teilaufgabe alles als richtig und vollständig gekennzeichnet und dennoch nur die halbe Punktezahl gegeben haben). Ansonsten wird sich kein Gericht auf eine inhaltliche Überprüfung einlassen. So eine Abiturarbeit wird ja in der Regel von mehreren Korrektoren bewertet, bei uns in Baden-Württemberg von insgesamt drei, die voneinander nicht wissen, also völlig anonym. Daß dennoch jede Bewertung durch ein hohes Maß an Subjektivität geprägt ist, wissen auch die Gerichte. Und wenn der Erstkorrektor 9 Punkte, der Zweitkorrektor 6 Punkte und der Drittkorrektor 7 Punkte gibt, warum sollte dann das Gericht wissen, daß in Wirklichkeit 10 Punkte das richtige Ergebnis ist? Hinter all diesen Fragen steckt immer das Grundbedürfnis nach der "richtigen, objektiv ermittelbaren" Note, die nur die bösen Prüfer nicht zu erkennen in der Lage sind. Und nur allzu oft im Leben ist die Einschätzung der eigenen Person durch sich selbst wesentlich besser als durch andere. So ist das Leben ... Zum Trost für alle: Das wahre Genie setzt sich gegen alle Unbill der Welt durch, spätestens nach dem Tod (-> Mozart). |
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17.07.2006, 23:01 | Abakus | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Naja, hier geht es nicht nur um die Bewertung, sondern auch darum, ob die Abi-Arbeit überhaupt zulässig war. D.h. ob alle Aufgaben sinnvoll (und eindeutig) gestellt sind und eine hinreichende Vielfalt besitzen (zB. alle Themen abgedeckt oder nur spezielle Fragen über 1 Halbjahr gestellt ? nur Transfer-Aufgaben oder auch Fragen nach einfacher Wissenswiedergabe ?). Ferner geht es darum, ob die Klausur korrekt durchgeführt wurde: gab es Lärm oder sonstige Störungen während der Klausur ? Stimmte die Zeit oder wurden die Schüler veranlasst eher abzugeben ? Gab es sonstige Irritationen ? Usw. Die Chancen bei einem Prozess schätze ich bei berechtigten Beschwerden eher optimistisch ein. Grüße Abakus |
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17.07.2006, 23:04 | Egal | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Wichtig ist aber das es bei erfolgsversprechenden Klagen immer um formale Dinge geht. Niemals um die Frage ob die Beurteilung der Schülerleistung korrekt ist.. |
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17.07.2006, 23:07 | Abakus | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Wieso nicht ? Wenn eine Abi-Arbeit offensichtlich falsch korrigiert wurde und das 3 Gutachter bestätigen ? Grüße Abakus |
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18.07.2006, 00:28 | Leopold | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Die von dir angesprochenen Einspruchsmöglichkeiten sind das, was ich unter Formalien verstehe: Wenn etwa die offizielle Prüfungszeit nicht eingehalten wurde oder wegen Baulärms die Prüflinge nicht ungestört arbeiten konnten. Das sind Verstöße gegen die Form und damit Anfechtungsgründe. Ein Anfechtungsgrund wäre natürlich auch, wenn die Abiturarbeit nicht lehrplankonform ist. Aber das ist nur in Bundesländern ohne Zentralabitur möglich. Bei uns in Baden-Württemberg werden die Abituraufgaben zentral vom Kultusministerium gestellt. Ich will natürlich nicht ausschließen, daß auch die Damen und Herren vom Ministerium irren, ihren eigenen Lehrplan nicht kennen und somit "falsche" Abituraufgaben stellen. Aber dann wäre das gesamte Baden-Württembergische Abitur ungültig (und müßte vermutlich wiederholt werden: der Mega-GAU). Mir ging es in meinem Beitrag nur um die konkrete Bewertung einer gültigen einzelnen Abiturarbeit. Und die wird man nur schwer anfechten können. Du magst da gerne mit drei Gutachtern kommen. Da kommt die andere Partei mit vieren. Bewertungen sind Einschätzungsfragen und letztlich nicht gerichtlich überprüfbar. Und ich meine hier ausdrücklich nicht den Fall, wo ein Korrektor offensichtlich falsch korrigiert (beispielsweise die Zuordnung Bachs zur Barockzeit als falsch kennzeichnet, obwohl das stimmt) - das kann man natürlich anfechten -, sondern den Normalfall, wo es um Einschätzungsfragen geht: Sieht man einen Vorzeichenfehler als Schreibfehler an ohne Punktabzug oder sagt man, es sei ein kleiner Fehler, und zieht einen Punkt ab, oder ordnet man ihn gar als schweren Fehler ein (schließlich sind wegen solcher Vorzeichenfehler schon Satelliten abgestürzt - mit Milliarden Verlusten!) und zieht zwei oder drei Punkte ab. Das sind Fragen, von denen ein Gericht normalerweise die Finger läßt. Aber wie gesagt: Vor Gericht und auf hoher See ... |
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18.07.2006, 12:33 | therisen | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Das "falsch" kannst du sogar ohne Anführungszeichen schreiben. Hier in Bayern kommt es circa. alle 3-4 Jahre vor, dass eine Abituraufgabe (vor allem in Stochastik) uneindeutig gestellt wurde. Dann kann es sein, dass mitten während des Abiturs eine Umformulierung an die Tafel geschrieben werden muss (oder in schlimmen Fällen die ganze Aufgabe gestrichen wird). Im diesjährigen Englischabitur (LK) wurde (bei dem Text, den ich nicht bearbeitet habe) mitten während der Prüfung ein zusätzliches Wort angegeben (den tieferen Sinn dahinter verstehe ich zwar auch nicht, aber immerhin). Gruß, therisen |
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18.07.2006, 12:50 | Lazarus | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Das hochgelobte zentrale Abitur ist auch nicht die Erfüllung, bekommt doch immer einer Schule, und damit ein einzelner Lehrer den Auftrag sich diese Aufgaben auszudenken. Und dieser Lehrer ist auch nur ein Mensch, der natürlicherweise Fehler macht. Im Erwartungsbogen sind fehlende (teils wichtige) Zusätze nicht gegeben, oder teilweise gravierendere Fehler vorhanden. Wer pedantisch genug suchen will kann da sicher formale Fehler finden, allerdings ist dennoch die Chance vor Gericht zu gewinnen in meinen Augen sehr gering, da wohl auf keinen Fall Präzedensfälle geschaffen werden wollen insbesondere in diesem Bereich. Denn, wenn ich auch ein Sprichwort anbringen darf: Recht haben, und Recht bekommen ... \\Edit: Schreibfehler |
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18.07.2006, 13:00 | therisen | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Das ist - soweit ich weiß - falsch. Es werden viele verschiedene Lehrer angeschrieben und gebeten, eine Aufgabe vorzuschlagen - am Schluss aber werden die Aufgaben wild zusammengewürfelt und angepasst. Einer unserer Mathelehrer hat (ich glaube im Jahr 2003) auch mal eine Stochastikaufgabe formulieren dürfen (die war aber ziemlich ungemütlich) Gruß, therisen |
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18.07.2006, 15:14 | Lazarus | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Das ist richtig, ich habs zu ungenau formuliert. Ein Lehrer darf eine Aufgabe machen, allerdings, und darauf lief mein Einwand hinnaus, wird bei der Auswah [der Aufgaben nicht des Lehrers] kaum auf die Qualität und die Verständlichkeit geachtet, sollten nicht gravierende offensichtliche Mängel vorherrschen. \\edit: zusatz in "[ ]" Klammern. |
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18.07.2006, 15:20 | therisen | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Hmm also das wage ich wieder zu bezweifeln - ich finde die Abituraufgaben aus Bayern im allgemeinen recht schön (zumindest thematisch). Allerdings fehlt eine gewisse Beständigkeit in dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben - manche Jahrgänge sind sehr einfach und manche sehr schwer. Das sollte eigentlich nicht passieren. Wahrscheinlich meinst du das auch. Gruß, therisen |
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18.07.2006, 15:40 | Lazarus | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Im Fach Mathematik stimme ich dir zu, allerdings hab ich in Musik erlebt, dass das LK-Abitur mitunter ab und an stark vernachlässigt wird. Beispielsweise werden im Erwartungshorizont eine (offentsichtlich) tonale Beantwortungen eines Themas als eine reale Beantwortung gedeutet, und ähnliche Späße. Dieses Tatsachen und Gespräche mit mir privat bekannten Lehrern lassen diese Auswahlmaschienerie in einem nicht sehr positivem Licht erscheinen, und ich habe erhebliche Zweifel, dass diese Mängel sich lediglich auf Musik beschränken, das, auch wenn es meist nicht für voll genommen wird, ein LK-Fach wie jedes andere auch ist. (-> siehe Musisches Gymnasium) Von den Schwankungen in den Leistungsanforderungen ganz zu schweigen, die man allerdings nicht in Griff bekommen kann. |
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18.07.2006, 16:45 | Leopold | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Ich habe eine große Schwierigtkeiten, den Sinn dieser Satz real zu deuten, und ähnliche Späße. |
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18.07.2006, 17:12 | PrototypeX29A | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Dasselbe Thema wird in einer anderen Tonat wiederholt. Bei der realen Beantwortung bleiben die Notenabstaende exakt gleich, bei der tonalen werden Noten so veraendert dass die toene in der Tonart bleiben. Wenn du mal in den Genuss kommst Fugen zu analysieren ist das wichtig |
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18.07.2006, 17:37 | therisen | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
@PrototypeX29A) Es ging Leopold wohl eher um die Grammatik des Satzes |
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18.07.2006, 17:43 | AD | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Wer weiß - mir war z.B. beides fremd. Aber auf musiktheoretischem Gebiet gebe ich meine Inkompetenz gern zu. |
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18.07.2006, 17:47 | Leopold | Auf diesen Beitrag antworten » | ||||||
Exakt davon ging es mir! |
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