Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf |
13.12.2022, 22:23 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf 6 Erben besitzen ein gemeinsames Konto. (2 sind zu je einem Viertel, 4 zu je einem Achtel beteiligt.) Einer (mit ¼ Beteiligung) will nun den Anderen einen Betrag x in Rechnung stellen ohne sich selbst daran beteiligen zu müssen. Um welchen Faktor muss x erhöht werden damit dies zutrifft? Meine Ideen: Leider stehe ich schon seit geraumer Zeit komplett auf dem Schlauch. Rein rechnerisch komme ich angenähert auf einen Faktor zwischen 0.25 und 0.5 aber Da muss es doch sicher eine Formel geben? Hat Da jemand ein Lösung für? |
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14.12.2022, 06:15 | G140722 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
RE: Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf
Wie meinst du das? Beispiel? Was heißt "in Rechnung stellen"? Wofür? Präzisiere die Fragestellung! |
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14.12.2022, 06:55 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
RE: Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf
Einer hatte Auslagen die er aus dem gemeinsamen Konto bezahlt haben muss. Dabei soll er vollständig kompensiert werden ohne sich erneut daran finanziell zu beteiligen. Der Rechnungsbetrag muss dementsprechend höher ausfallen als für die effektiven Auslagen bezahlt wurde. |
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14.12.2022, 08:45 | G141222 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
RE: Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf
Wie meinst du das? Warum soll der Betrag höher ausfallen? Gib mal bitte ein Zahlenbeispiel! |
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14.12.2022, 08:49 | Elvis | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Das ist keine Frage, die Mathematiker beantworten können. Hier ist zunächst die Rechtslage zu klären. Wenn die einschlägigen Gesetze nicht bekannt sind, müssen Rechtsanwalt, Notar oder Nachlassverwalter eingeschaltet werden. Am besten bringt man die Angelegenheit gleich vor Gericht, damit jemand daran verdienen kann |
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14.12.2022, 08:58 | Steffen Bühler | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Willkommen im Matheboard! Wenn sich einer mit einem Viertel beteiligt, aber zum Betrag nichts beiträgt, muss der von den anderen, die zusammen drei Viertel halten, beglichen werden. Also muss jeder Teilbetrag der anderen mit dem Kehrwert (vier Drittel) multipliziert werden. Beispiel mit Betrag 24 Euro: Es müsste ja von zweien 6 Euro und von vieren 3 Euro bezahlt werden. Einer mit 6 Euro fällt weg, dann muss der andere 8 Euro und die restlichen jeweils 4 Euro zahlen. Viele Grüße Steffen |
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14.12.2022, 11:34 | klauss | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
RE: Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf Ich arbeite zwar seit ein paar Jahren nicht mehr in dem Bereich, aber aus juristischer Sicht würde ich vorbehaltlich genauerer Prüfung folgendes annehmen: a) Wenn sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richtet UND aus dem GEMEINSAMEN Konto bezahlt wird, muß der Erbe keine Ausgleichsrechnung stellen, denn dann hat er sich am Zahlbetrag mit ¼ beteiligt und bleibt bezüglich des Restguthabens weiterhin zu ¼ berechtigt. b) Anders würde es aussehen, wenn er die Forderung komplett aus seinem Privatvermögen begleicht. Dann dürfte es einen Erstattungs-Anspruch geben, der vermutlich aus dem Gemeinschaftskonto zu entnehmen wäre, so dass im Ergebnis Zustand a) wiederhergestellt wäre. Nun bin ich auf die Expertise eines Erbrechtsspezialisten gespannt. |
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14.12.2022, 11:50 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Danke für das Willkommenheissen und den Lösungsansatz! Also ich glaube da wird die Tatsache nicht berücksichtigt, dass aus einem gemeinsamen Konto bezahlt wird. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann würde das bei einem Rechnungsbetrag von 252 Euro bedeuten: (252/3*4) = 336 Euro --> Betrag der der Erbengemeinschaft in Rechnung gestellt wird. Ziehe ich meinen fiktiven Anteil ab (1/4 = 63) dann erhalte ich effektiv 273 Euro |
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14.12.2022, 12:00 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
RE: Rechnungsstellung bei gemeinsamen Geldtopf
Danke! Also das Rechtliche spielt keinerlei Rolle. Es kann irgendein Geldpool sein. Ich bin mir nicht einmal sicher ob die einzelnen Anteile wirklich eine Rolle spielen. Also Dein b)! Bspw. 252 Euro wurden aus dem Privatvermögen geleistet und sollen nun aus dem gemeinsamen Topf zurückerstattet werden ohne reale finanzielle Beteiligung. |
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14.12.2022, 12:46 | Steffen Bühler | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
...dass eigentlich zwei Leute 63 Euro zu zahlen haben und die anderen vier 31,5. Nun muss einer die 63 Euro nicht zahlen, also zahlt der andere 84 Euro und der Rest jeweils 42 Euro. |
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14.12.2022, 13:32 | HAL 9000 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Was letztlich bedeutet bedeutet, dass er Euro dem Konto entnimmt. Das scheinbare Plus von 84 Euro ist kein wirkliches Plus, denn im Gegenzug ist ja der Kontostand um 336 Euro vermindert worden, wovon ihm ja 1/4 gehört, was genau diese 84 Euro sind. P.S.: Warum es nun Zahlungen gibt, für die nur fünf der sechs Erben mit ihrem "Anteil" am Konto einstehen müssen, der sechste aber nicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. EDIT: Huch, den Beitrag 11:50 von Sokrates habe ich ganz übersehen. |
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14.12.2022, 13:36 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Ja aber wie dargelegt: Einer mit einem Viertel Anteil hat eigene Auslagen von Euro 252. Diese muss er dem Gemeinschaftskonto in Rechnung stellen bei welchem er ja auch beteiligt ist. Dies soll für ihn kostenneutral erfolgen also muss der Rechnungsbetrag doch um einen Faktor x höher sein. Also das war als Antwort zu Steffen gedacht. |
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14.12.2022, 13:54 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Also die Erklärung hierfür ist eigentlich ganz einfach. Jemand hat Arbeit für die Erbengemeinschaft verrichtet, anstatt sie auswärts zu vergeben. Also will er vollumfänglich dafür entschädigt werden ohne selber einen Anteil an der geleisteten Arbeit übernehmen zu müssen. Der gleiche Fall würde ja auch eintreten wenn jemand eine Rechnung zu Lasten der Erbengemeinschaft aus eigener Tasche bezahlt hat und anschliessen der Erbengemeinschaft in Rechnung stellen will. |
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14.12.2022, 14:12 | HAL 9000 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Das ist für mich kein plausibler Grund: Wenn es Arbeit für die Erbengemeinschaft ist, dann auch für ihn selbst - wieso sollen nur die anderen Erben anteilig dafür bezahlen? |
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14.12.2022, 14:12 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Super! Ja ich denke das ist die Lösung. Ich hate wohl beim Beitrag von 11:50 Uhr den originalen Rechnungsbetrag geviertelt anstatt des Neuen. Darum ergab sich ein „Überschuss“. Herzlichen lieben Dank allen Partizipanten! |
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14.12.2022, 14:17 | Steffen Bühler | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Nur mal aus meiner Erfahrung dazu: ich "verwalte" ein Mehrfamilienhaus, in dem ich selbst wohne. Es gibt auch hier ein Poolkonto. Die Ausgaben werden dann auf die Wohnfläche (oder Energieverbrauch etc.) umgelegt. Nun habe ich zum Beispiel eine neue Lampe für den Außenbereich für 50 Euro gekauft. Das vorgestreckte Geld will ich natürlich zurück, andererseits beteilige ich mich aber auch an der Ausgabe. Das läuft dann so:
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14.12.2022, 22:05 | Sokrates1966 | Auf diesen Beitrag antworten » | |||||||
Also wenn ich Dein Beispiel (wohl aus Deinem Buchhaltungsprogramm) richtig verstehe, ändern sich dabei aber auch die prozentualen Anteile am Pool. Das soll bei uns gerade nicht geschehen da wir Ende Jahr für die Steuern das Konto einfach "Vierteln" wollen (ja, ja ich weiss😊 eigentlich Achteln aber lassen wir das). In diesem speziellen Fall geht es auch explizit darum, dass ich mich - aus was für Gründen auch immer NICHT finanziell beteiligen will (oder gemäss Absprache nicht muss). Was nicht heisst, dass das sonst nicht der Fall ist. |
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